Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 129

§ 129 – Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Bei einer privaten Pflege-Zusatzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart werden.
  • Diese Wartezeit darf maximal fünf Jahre betragen.
  • Die Regelung gilt für Verträge, die nach § 127 Absatz 2 gefördert werden.
  • Die fünfjährige Wartezeit ist eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften.
  • § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes wird in diesem Fall nicht angewendet.