Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 129
§ 129 – Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.
Kurz erklärt
- Bei einer privaten Pflege-Zusatzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart werden.
- Diese Wartezeit darf maximal fünf Jahre betragen.
- Die Regelung gilt für Verträge, die nach § 127 Absatz 2 gefördert werden.
- Die fünfjährige Wartezeit ist eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften.
- § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes wird in diesem Fall nicht angewendet.